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   OLG Jena, 14.11.2005 - 1 Ss 194/05   

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https://dejure.org/2005,16274
OLG Jena, 14.11.2005 - 1 Ss 194/05 (https://dejure.org/2005,16274)
OLG Jena, Entscheidung vom 14.11.2005 - 1 Ss 194/05 (https://dejure.org/2005,16274)
OLG Jena, Entscheidung vom 14. November 2005 - 1 Ss 194/05 (https://dejure.org/2005,16274)
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Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 109 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.10.1999 - 4 StR 453/99

    Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch einen Bußgeldbescheid

    Auszug aus OLG Jena, 14.11.2005 - 1 Ss 194/05
    Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und andere Gesetze vom 26.01.1998 ist § 26 Abs. 3 2. Halbsatz StVG i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG dahin auszulegen, dass der Bußgeldbescheid - mit der Folge der Verlängerung der Verjährungsfrist auf 6 Monate ab diesem Zeitpunkt - mit seinem Erlass nur dann "ergangen" ist, wenn er binnen 2 Wochen zugestellt wird (vgl. BGH NJW 2000, 820 m.w.N.).
  • BVerfG, 03.06.1991 - 2 BvR 511/89

    Indizwirkung der Niederlegung für den Zugangsnachweis im

    Auszug aus OLG Jena, 14.11.2005 - 1 Ss 194/05
    Eine Entkräftung ist jedoch durch eine plausible, schlüssige Darstellung möglich, bei der der Betroffene regelmäßig den anderweitigen Ort seines Lebensmittelpunktes offen zu legen haben wird (vgl. BVerfG NJW 1992, 224 ).
  • OLG Braunschweig, 10.08.1973 - Ss OWi 87/73
    Auszug aus OLG Jena, 14.11.2005 - 1 Ss 194/05
    Durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nämlich keine neue Verjährungsfrist in Lauf gesetzt, wenn die Verfolgungsverjährung schon vor dem Erlass des Wiedereinsetzungsbeschlusses eingetreten war (vgl. OLG Braunschweig NJW 1973, 2119).
  • BayObLG, 27.08.2021 - 204 StRR 341/21

    Asbeststrafbarkeit - Verfahrenseinstellung durch das Gericht wegen absoluter

    Demgegenüber stellte sich vor allem der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs teilweise auf den heute noch überwiegend in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung sowie in der Kommentarliteratur vertretenen Standpunkt, dass die angefochtene Entscheidung gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und das Verfahren gemäß § 354 Abs. 1 StPO einzustellen sei (vgl. BGH, Beschluss vom 11.1.2011 - 3 StR 484/10, NStZ-RR 2011, 150, juris Rn. 2 f.; KG, NStZ-RR 2009, 286, juris Rn. 6; OLG Celle, NStZ-RR 2012, 75, juris Rn. 5; NStZ 2008, 118, juris Rn. 9; OLG Düsseldorf, StraFo 2012, 332, juris Rn. 16; OLG Jena, VRS 110 [2006], 128, juris Rn. 4; OLG Koblenz, StraFo 2005, 129; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1.7.2021 - 1 Rv 13 Ss 421/21, juris Rn. 35; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 206a Rn. 6a; MüKoStPO/Wenske, 1. Aufl., § 206a Rn. 23; KK-StPO/Schneider, a.a.O., § 206a Rn. 4 m.w.N.; so im Sonderfall des Teilfreispruchs auch BGH, Beschluss vom 13.2.2019 - 4 StR 555/18, NStZ 2019, 428, juris Rn. 1).
  • OLG Hamm, 12.12.2008 - 3 Ss OWi 250/08

    Wirksamkeit einer Zustellung

    Denn durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird dann keine neue Verjährungsfrist in Lauf gesetzt, wenn die Verfolgungsverjährung schon vor dem Erlass des Wiedereinsetzungsbeschlusses eingetreten war (vgl. OLG Braunschweig NJW 1973, 2119; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14.11.2005 - 1 Ss 194/05 -, veröffentlicht unter juris.de).
  • OLG Brandenburg, 12.06.2019 - 53 Ss OWi 169/19

    Verstoß gegen das Ladenöffnungszeitengesetz

    Hatte der Tatrichter hingegen bei Urteilserlass das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses übersehen, so ist das eingelegte Rechtsmittel an sich begründet, dies führt nicht zu einer Entscheidung nach § 206a StPO, sondern es ist unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, wozu § 206a StPO nicht berechtigt, eine Rechtsmittelentscheidung zu treffen (vgl. OLG Celle NStZ 2008, 228; OLG Düsseldorf StraFo 2012, 332; OLG Jena VRS 110, 128, 129).
  • OLG Brandenburg, 12.06.2019 - 1 Ss OWi 106/19
    Hatte der Tatrichter hingegen bei Urteilserlass das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses übersehen, so ist das eingelegte Rechtsmittel an sich begründet, dies führt nicht zu einer Entscheidung nach § 206a StPO, sondern es ist unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, wozu § 206a StPO nicht berechtigt, eine Rechtsmittelentscheidung zu treffen (vgl. OLG Celle NStZ 2008, 228; OLG Düsseldorf StraFo 2012, 332; OLG Jena VRS 110, 128, 129).
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